Satzung des Klootschießer-Boßelervereins Haarenstroth
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt seinen Namen Klootschießer- Boßelerverein Haarenstroth und hat seinen Sitz in
Haarenstroth.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein will Klootschießer, Boßeler und Schleuderballspieler sowie Förderer und Freunde des alten
Heimatspiels in einem einheitlichen Verein zusammenschließen, mit dem Ziel, das Klootschießen, daß
Boßeln und das Schleuderballspiel als Volk- und Heimatspiel zu pflegen, zu erhalten und zu fördern. Zur
ideellen Stärkung dieses Spieles hat der Verein die Aufgabe, beständig für die Erhaltung der ammerschen
Eigenart auf kulturellen Gebieten, in Zusammenarbeit mit den anderen heimatgebundenen Vereinen
einzutreten und insbesondere die Muttersprache zu wahren.
(2) Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral. Er kann sich anderen Vereinen oder
übergeordneten Verbänden anschließen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und verwendet etwaige
Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das
Vereinsvermögen.
(4) Mitgliedschaft in anderen Organisationen. Der Verein ist Mitglied des friesischen Klootschießer- Verbandes
e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie deren Gliederungen und regelt seine
Angelegenheiten im Einklang mit deren Satzungen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung
des Antrages besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Ablehnung. Der Antrag hat den Namen,
das Geburtsdatum und die Adresse des Antragstellers zu enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus
dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum Schluß des
Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten (d.h. bis zum 30.September des Jahres) erklärt werden.
(3) DerAusschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag in
Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist
dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Innerhalb eines Monats nach Zugang
es Beschlusses kann der Betroffene beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversamm-
lung durch persönliche Teilnahme.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Anträge der Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind dem Vorstand schriftlich
bis eine Woche vor der Versammlung einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge in der
Tagesordnung aufzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(3) Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, notwendige
Auslagen.
(4) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereines zu beachten,
b) nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln,
c) die durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an den sportlichen Wettkämpfen nach besten Kräften mitzuwirken.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitglieder,
b) der Vorstand.
(2) Für besondere Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse
berufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres
vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
einer Woche schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn 5% der Mitglieder die unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In
diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von
mindestens einer Woche unverzüglich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit
hinzuweisen.
§ 8 Aufgaben zur Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes
der Kassenprüfer,
b) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Kassenprüfer für drei Jahre,
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder für 4 Jahre,
e) die Beschlußfassung über die Satzungsänderungen,
f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Dritter.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmabgabe vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe
ist unzulässig.
(3) Geheime Wahl erfolgt, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der
zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Jugendwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten,
die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die Ausführung der Vereinsbeschlüße.
(4) Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann für
bestimmte Aufgabenbereiche Beauftragte bevollmächtigen.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
§ 11 Niederschriften, Beurkundung und Beschlüsse
(1) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfaßt, die vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich und vom jeweiligen Leiter
der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Änderung der Satzung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Bei Beschluß zu
Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 13 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes
verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Vereinsauflösung
(1) Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 aller zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidationen.
(3) Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird für gemeinnützige Zwecke dem
Ortsbürgerverein in Aschhausen bereitgestellt.
Haarenstroth, den 11.Dezember 1989